Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Miet- und Verkaufsbedingungen der Firma Pfalzlift

 § 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner 
 

 

1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und vollgetankt zurückzugeben.
3. Mit der Übergabe des Vertragsgegenstandes ist der Mieter Halter im Sinne des §1 Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Der Mieter ist verpflichtet sich entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz zu besorgen.
4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen. 
 

 

§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

 

 

 

1. Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und
vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen zu übergeben.

2. Die Mietzeit beginnt mit dem Tag der Abholung bzw. Verladung der Mietsache.

 

3. Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Übergabe in Verzug, so
kann der Mieter eine Entschädigung verlangen. Bei leichter Fahrlässigkeit des Vermieters ist die Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Mietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn sich der Vermieter zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
 

 

§ 3 Mängel bei Übergabe des Mietgegenstandes

 

 

 

1. Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichtigen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.

 

2. Bei Übergabe erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheblich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich dem Vermieter angezeigt worden sind. sonstige bereits bei Übergabe vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.

 

3. Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen. Die Kosten der Behebung solcher Mängel trägt der Vermieter. Der Vermieter kann die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt der Vermieter die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Die Zahlungspflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietgegenstandes um die notwendige Reparaturzeit.

 

4. Lässt der Vermieter eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Übergabe vorhandenen Mangels durch den Vermieter.
 

 

§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

 

 

 

1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - grobem Verschulden des  Vermieters- der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, -voraussehbaren Schadens. -Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht. -falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

 

2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von § 3 Nr. 3 und 4 sowie § 4 Nr. 1 entsprechend.
 

 

§ 5 Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

 

 

 

1. Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet. Für Schalung, Stützen, Schalungsträger, Bauzaun und Raumsysteme sowie Krane erfolgt eine kalendertägliche Abrechnung.

 

2. Die gesondert berechnete gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich vom Mieter zu zahlen.

 

3. Die Miete ist sofort ohne Abzug von Skonto zahlbar.

 

4. Das Zurückbehaltungsrecht und das Aufrechnungsrecht des Mieters bestehen nur bei vom Vermieter unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Mieters, nicht aber bei bestrittenen Gegenansprüchen.

 

5. Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, oder ging ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat oder hätte erzielen können, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerechnet.

 

6. Fällige Beträge werden in den Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent- Eigentumsvorbehaltes aufgenommen.

 

7. Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

 

 

 

 

 

§ 6 Stilliegeklausel

 

 

 

1. Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch der Auftraggeber zu vertreten hat (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag diese Zeit als Stilliegezeit.

 

2. Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stilliegezeit verlängert.

 

3. Der Mieter hat für die Stilliegezeit (siehe Vertrag Vorderseite) v.H. der dieser Zeit entsprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübliche Prozentsatz von 75 %.

 

4. Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederaufnahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilliegezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.
 

 

§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

 

 

 

1. Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.
 

 

§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

 

 

 

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungspersonal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, eingesetzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.
 

 

§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

 

 

 

1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Dies hat schriftlich zu erfolgen.

 

2. Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbetriebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; § 5 Nr. 4 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

 

3. Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinigtem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; § 7 Nr. 1b) und 1c) gilt entsprechend.

 

4. Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
 

 

§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

 

 

 

1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in § 7 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.

 

2. Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel erforderlichen Instandsetzungsarbeiten sind seitens des Vermieters dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.

 

3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von § 9 Nr. 4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.
 

 

§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

 

 

 

1. Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.

2. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich durch Einschreiben Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon durch Einschreiben zu benachrichtigen.

 

3. Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegenstandes zu treffen.

 

4. Der Mieter hat bei allen Schäden am Mietfahrzeug den Vermieter unverzüglich zu unterrichten und dessen Weisungen abzuwarten.

 

5. Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 1. bis 4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem daraus entsteht.
 

 

§ 12 Kündigung

 

 

 

1. a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Vertragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit   einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist - einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag - zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche - eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist.

 

2. Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von § 5 Nr. 4;
b) wenn nach Vertragsabschluss dem Vermieter erkennbar wird, dass der Anspruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefährdet wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder einen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder an einen anderen Ort verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen § 7 Nr. 1.

 

3. Macht der Vermieter von dem ihm nach Nr. 2 zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch, findet § 5 Nr. 4 in Verbindung mit § § 9 und 10 entsprechende Anwendung.

 

4. Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.
 

 

§ 13 Verlust des Mietgegenstandes

 

 

 

1. Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach § 9 Nr. 3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegenstandes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet. 
 

 

§ 14 Nebenkosten

 

 

 

1. Die Miete versteht sich ohne Kosten für: Ver- und Entladen, Frachten und Transport bei Hin- und Rücklieferung, Gestellung von Betriebsstoffen und Personal.

 

2. Erfolgt die Rücklieferung des Gerätes in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand direkt an einen Nachmieter, so hat der Mieter nur diese Transportkosten, höchstens aber die Transportkosten zum ursprünglich vereinbarten  Bestimmungsort, zu tragen.

 

§ 15 Verlängerung des Mietvertrages

 

 

 

Der auf bestimmte Zeit abgeschlossene Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen auf Antrag des Mieters verlängert werden, wenn das Gerät an der Arbeitsstätte, für die es gemietet worden ist, weiter benötigt wird. Der schriftliche Verlängerungsantrag muss vor dem vorgesehenen Ablauf der Mietzeit dem Vermieter zugegangen sein.

 


§ 16 Sonderbestimmungen für Spezial- und Großgeräte
 
 

 

1. Der Zusammenbau von Geräten, die demontiert ausgeliefert werden, hat durch Beauftragte des Vermieters auf Kosten des Mieters zu erfolgen, ebenso die Demontage bei Rücklieferung. Dasselbe gilt für Demontage und Zusammenbau, verursacht durch Umsetzungen von Mietgeräten während der Mietzeit.

 

2. Zur Inbetriebsetzung des Gerätes und zur Einweisung des Bedienungspersonals hat der Mieter einen Fachmann vom Vermieter gegen Erstattung der Kosten in üblicher Höhe anzufordern.

 

3. Der Mieter sorgt dafür, dass die Bedienung des Gerätes nur durch geeignete erfahrene Fachkräfte erfolgt.

 

4. Betriebsstoffe (Kraftstoffe, Fette, Öle, Wasser, ...), Reinigungsmittel usw., sind nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie vom Vermieter ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

 

5. Der Mieter hat außerhalb der Arbeitszeit für einen weitgehendsten Schutz vor Witterungseinflüssen und eine ausreichende Bewachung der Geräte zu sorgen.
 

 

§ 17 Sonderbestimmungen für Krane

 

 

 

1. Die Montage und die Demontage sowie notwendige Reparaturen dürfen nur durch Fachpersonal des Vermieters durchgeführt werden. Der Mieter hat dazu Hilfskräfte (mind. 1 Kranführer) zu stellen, die den Anweisungen des Fachpersonals des Vermieters folgen. Das Fachpersonal des Vermieters ist vom Mieter anzufordern. Dies gilt auch für Kranumsetzungen während der Mietzeit.
2. Der Mieter hat vor Montagebeginn für folgendes zu sorgen: -
   -ungehinderte Zufahrt
   -einwandfreier Untergrund (Standplatz und Zufahrt)
   - Unterlagsmaterial
   - Stromanschlusskabel vom Kran zum Baustromkasten
   -Behinderungsfreie Montage oder Luftmontage 
   - Evtl. erforderliche Hebegeräte
3. Die Bedienung und Wartung des Mietkranes darf nur durch ausgebildete Kranführer erfolgen. Die Bedienungsanleitung ist zu beachten. Der Drehkranz ist mind. einmal wöchentlich abzuschmieren.
4. Außer Betrieb muss sich der Kran frei durchdrehen können, die Drehkranzbremse darf nicht geschlossen sein. Der Kran muss fachgerecht gegen Blitzschlag geerdet sein.

 

Prüfgewichte
 

 

§ 18 Sonderbestimmungen für den Transport

 

 

 

1. Der Transport erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Mieters.

 

2. Der Transport darf nur mit erforderlichen Transportgenehmigungen durchgeführt werden.
 

 

§ 19 Sonderbestimmungen für Versicherungen

 

 

 

1. Während der Mietzeit wird die Mietmaschine vom Vermieter gegen Maschinenbruchschäden versichert. Der Versicherungsumfang ergibt sich aus den Versicherungsbedingungen. Die Versicherungsbedingungen werden dem Mieter auf Anforderung überlassen. Seile und Reifen sind von der Maschinenbruchversicherung ausgeschlossen. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter.

 

2. Der Mieter verpflichtet sich, das Gerät für die Dauer der Mietzeit unter Einschluss der Interessen des Vermieters gegen Schäden, die nicht von der Maschinenbruchversicherung des Vermieters gem. Ziffer 1 umfasst sind, auf seine Kosten zu versichern. Die Kosten der Versicherung trägt der Mieter. Der Mieter muss noch vor Versand/Abholung des Gerätes eine schriftliche Deckungszusage seiner Versicherungsgesellschaft vorliegen haben. Der Versicherungsschein ist dem Vermieter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

 

3. Der Versicherungsschutz nach Ziff. 2 hat insbesondere folgende Risiken abzudecken.
a) Verstöße des Mieters und seiner Erfüllungsgehilfen unter Ausschluss des Regresses des Versicherers.
b) Haftpflichtschäden, die durch den Gebrauch des Mietobjektes entstehen. Hierbei sind die gesetzlichen Vorschriften über den notwendigen Versicherungsschutz zu beachten. Eine Haftpflichtversicherung über den Vermieter besteht nicht.
c) Feuer, Explosion, Vandalismus sowie höhere Gewalt.
d) Beförderungsgefahr für alle Transportfälle sowie Be- und Entladeschäden.
e) Verluste, die durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen entstehen.
f) Sondergefahren, die durch einen außergewöhnlichen Einsatz des Mietobjektes entstehen, wie z. B. Überflutungsgefahr auf Wasserbaustellen, Verschüttungsgefahr u. ä.
4. Tritt ein Schadensfall nach Ziff. 1 oder 2 ein, so hat der Mieter dem Vermieter hiervon unverzüglich, unter Angabe des Zeitpunktes, der Ursache des Schadensfalles und des Umfanges der Beschädigung, Kenntnis zu geben.

 

 

 

 

 

§ 20 Sonstige Bestimmungen

 

 

 

1. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen des Vertrages sollen schriftlich erfolgen.

 

2. Sollte irgendeine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.

 

3. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden und Wechselprozess - ist, wenn der Mieter Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche Ansprüche der Hauptsitz des Vermieters oder - nach seiner Wahl - der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann auch am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters klagen.

 

4. Ergänzend gelten unsere allgemeinen Zahlungs- und Lieferungsbedingungen.